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Glückaufstraße 7, 83666 Waakirchen
Kath. Kindertageseinrichtung St. MartinKath. KindertageseinrichtungSt. Martin

Gesetzliche VorgabenKindergarten St. Martin

Allgemeine Bestimmungen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Führung von Kindertageseinrichtungen sind im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) festgelegt. Danach sind Kindergärten Einrichtungen im vorschulischen Bereich, die der Bildung, Erziehung und Betreuung bis zum Schuleintritt dienen (Art. 2, BayKiBiG). Die Kindertageseinrichtung unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um jedem Kind beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Er bietet

Die Kindertageseinrichtung berät die Eltern in Erziehungsfragen und hat darüber hinaus die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang vorzubereiten und hierbei zu begleiten. Die pädagogischen Fachkräfte und die Lehrkräfte an der örtlichen Grundschule informieren sich regelmäßig über ihre pädagogische Arbeit und stimmen sich ab. (Art. 15, BayKiBiG).

Aufnahme in unsere Kindertageseinrichtung

Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung richtet sich immer nach den verfügbaren Plätzen. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, behält sich der Träger zusammen mit der Kita-Leitung vor, die Vergabe der Kita-Plätze nach folgenden Kriterien zu treffen. Vorrang haben Kinder,

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht erst, wenn zwischen Eltern und Träger ein schriftlicher Bildungs- und Betreuungsvertrag vereinbart ist. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Kita-Jahr, also von September bis einschließlich August des nächsten Jahres.

Kinderschutz

Im Rahmen Kinderschutz (Art. 9b, Abs.2,BayKiBiG) ist zum Eltern-Informations-Abend ein Nachweis der letzten fälligen Früherkennungsuntersuchung Ihres Kindes mitzubringen. In der Regel wird dieser Nachweis durch die Vorlage des ordnungsgemäß abgestempelten und unterschriebenen Untersuchungsheftes des Gemein-samen Bundesausschusses geführt. In diesem Rahmen ist auch zu dokumentieren, ob eine Impfung bzw. eine ausführliche Impfberatung stattgefunden hat. Werden in unserer Kita Anhaltspunkte für die konkrete Gefährdung des Wohls eines Kindes (§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) bekannt, hat die pädagogische Fachkraft auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen seitens der Eltern hinzuwirken und erforderlichenfalls nach Information der Eltern den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinzuzuziehen. Informationen über die genaue Vorgehensweise sind im Qualitätshandbuch einsehbar. Ebenso gehört zu dem Bereich Kinderschutz die Aufklärung der Kinder über Suchtgefahren mit entsprechenden Präventionsmaßnahmen im pädagogischen Bereich, sowie auch allgemeine Prävention, wie z.B. das Rauchverbot auf dem gesamten Kindergartengelände für Personal und Besucher.

Aufsicht und Haftung

Für den Weg zum und von der Kindertageseinrichtung sind Sie als Erziehungsberechtigte verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der persönlichen Übergabe an das pädagogische Personal. Das pädagogische Personal ist für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigten Person. Personen, die berechtigt sind Ihr Kind von unserer Einrichtung abzuholen, sind dem Gruppenpersonal schriftlich zu nennen. In Einzel- oder Ausnahmefällen bitten wir um rechtzeitige und mündliche Information. Fährt Ihr Kind bei einer Fahrgemeinschaft mit, bedarf es einer schriftlichen Mitteilung (Vordruck bei uns erhältlich!). Auch wenn Ihr Kind den Nachhauseweg alleine antritt, bedarf es einer schriftlichen Einwilligungserklärung. Aus Versicherungs- und Sicherheitsgründen wurde bei der Gemeinderatssitzung vom 1.09.1981 beschlossen, dass Kindergartenkinder nicht mit dem Schulbus mitfahren können.

Kündigung des Betreuungsplatzes

Durch den Träger:

Ein Kind kann vom weiteren Besuch unserer Einrichtung ausgeschlossen werden,

Durch den/die Erziehungsberechtigten:

Der letzte Abmeldetermin im laufenden Krippenjahr ist der 30. April. Die Kündigung muss schriftlich, vier Wochen zum Monatsende, erfolgen. Im Kindergarten ist eine Kündigung zum 31. Juli nicht möglich. Einer Kündigung des Kindergartenplatzes bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Betriebsjahres in die Schule aufgenommen wird.

Verordnungen

Bei der Erkrankung Ihres Kindes an einer unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fallenden Infektionskrankheit wie zum Beispiel Windpocken, Röteln, Scharlach, Kopfläuse, Masern, Mumps, Keuchhusten etc. ist dies der Kindertageseinrichtung sofort zu melden. In diesem Fall besteht Mitteilungspflicht! Bitte beachten Sie, dass unter diese Meldepflicht auch Krankheiten im Familienkreis zählen können, wie zum Beispiel TBC, Ruhr, Salmonellen, Meningitis, Cholera etc. Diese Krankheiten sind unverzüglich zu melden! Ihr Kind kann nach einer solchen Infektionskrankheit erst mit einer ärztlichen Bescheinigung die Kindertageseinrichtung wieder besuchen. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u.ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten. Alle nicht sichtbaren Besonderheiten des Kindes sind dem Betreuungspersonal in schriftlicher Form mitzuteilen. Darunter versteht man Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwächen und anderes.

Seit dem 1. März 2020 ist das bundesweite Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz, § 20 , IfsG) in Kraft. Diese Regelungen haben zur Folge, dass alle Kinder vor Beginn ihrer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Nachweis über den Masernschutz erbringen müssen. Es werden nur Kinder aufgenommen, die einen ausreichenden Masernschutz belegen oder eine nicht-temporäre Kontraindikation vorlegen können. Der Träger gibt nur Betreuungsverträge aus d.h. nimmt Kinder auf, wenn alle erforderlichen Nachweise bis spätestens 01. Mai des jeweiligen Aufnahmejahres von den Eltern zur Einsicht bereitgelegt worden sind (§2, Abs. 5, Ordnung der Kindertageseinrichtung).

Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

· Impfausweis oder Impfbescheinigung (§22 Abs. 1 und 2, IfsG) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern

· Ärztliches Zeugnis, über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern

· Ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt

· Ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen dauerhaften, nicht-temporären Kontraindikation wie z.B. Allergie gegen Inhaltsstoffe des Impfstoffs nicht geimpft werden kann. 

Laut dem Masernschutzgesetz (§ 20, Infektionsschutzgesetz), dürfen Kinder, für die kein ausreichender Nachweis über einen Masernschutz vorliegt, nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden. Aufgrund dieser Gesetzeslage sehen wir uns verpflichtet, dass wir, vor der Schließung des Bildungs- und Betreuungsvertrags, einen Nachweis über den bestehenden Masernschutz einfordern. Wir behalten uns vor, dass wir bei einer Nichtvorlage eines ärztlichen Nachweises über den Impfstatus zum 1. Mai des jeweiligen Aufnahmejahres den Kitaplatz anderweitig vergeben.

Die Eltern sind verpflichtet, bei der Anmeldung des Kindes einen Nachweis über die Durchführung der zuletzt fälligen Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Zu Beginn des Kita-Jahres informieren wir Sie durch einen Elternbrief über unsere Ferienordnung und unsere Schließzeiten. Die Einrichtung behält sich außerdem vor, bei einem gegebenen Anlass wie zum Beispiel Epidemiegefahr, Abwesenheit des Personals etc. zusätzlich zu schließen.

Versicherungsschutz

Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert

Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind dem Gruppenpersonal bzw. der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden kann.

Unfallversichert sind auch Kinder, die in Kürze mit der Kindertageseinrichtung einen Betreuungsvertrag schließen, d.h. aufgenommen und in die jeweilige Kindergarten- bzw. Krippengruppe integriert werden, wie z.B. Schnupperkinder.

Geschwisterkinder, die ihre Eltern zu einem Elterngespräch, zum Abholen oder bei Kindergartenfeste begleiten, sind nicht unfallversichert.